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Eich-Zulassungsverordnung · Eich-Zulassungsverordnung

§ 14 Eich-Zulassungsverordnung

Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs

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Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist berechtigt, sich stichprobenweise von der Einhaltung der im § 12 enthaltenen Vorschriften – erforderlichenfalls auch schon vor dem Zusammenbau der Meßgeräte oder Meßgeräteteile am Herstellungs- oder Instandsetzungsort – zu überzeugen.