Eich-Zulassungsverordnung · Eich-Zulassungsverordnung
§ 14 Eich-Zulassungsverordnung
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist berechtigt, sich stichprobenweise von der Einhaltung der im § 12 enthaltenen Vorschriften – erforderlichenfalls auch schon vor dem Zusammenbau der Meßgeräte oder Meßgeräteteile am Herstellungs- oder Instandsetzungsort – zu überzeugen.