ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 14 ERVO 1994Rücklagen
3. ABSCHNITT Entgelt
Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken.