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ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994

§ 15 ERVO 1994Rückzahlung von Beiträgen

3. ABSCHNITT Entgelt

In forceOfficial text

Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2001-01-01