ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 16 ERVO 1994Preisbildung
4. ABSCHNITT Preis
Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:
1. die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und
2. ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1.