ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 15 ERVO 1994Rückzahlung von Beiträgen
3. ABSCHNITT Entgelt
Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2001-01-01