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ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994

§ 18 ERVO 1994Nachträgliche Eigentumsbegründung

4. ABSCHNITT Preis

In forceOfficial text

Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 39 Abs. 21a WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach § 2 für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2003-04-01