ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 19 ERVO 1994Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten
5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.
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- In Kraft seit 2017-07-06