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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – D · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XI

§ 1 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – DDurchführung des Teiles XI Durchführung des Teiles römisch elf

Artikel 1

In forceOfficial text

Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.

(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.

(2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.