§ 1 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – DDurchführung des Teiles XI Durchführung des Teiles römisch elf
Artikel 1
Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.
(2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.