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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 46 SchFGSchifffahrtsanlagen

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

[CELEX-Nr.: 32021L1187 ]

(1) Schifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-03-26