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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 46 SchFGSchifffahrtsanlagen

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

[CELEX-Nr.: 32021L1187 ]

(1) Schifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-03-26