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GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung

§ 19 GGBVLehrmittel

2. Abschnitt Schulung der Gefahrgutlenker

In forceOfficial text

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

1. Vorschriftenmaterial,

2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

3. Begleitpapiere,

4. Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und

5. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-10-01