GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 19 GGBVLehrmittel
2. Abschnitt Schulung der Gefahrgutlenker
Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:
1. Vorschriftenmaterial,
2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
3. Begleitpapiere,
4. Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
5. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.
История изменений
- In Kraft seit 2005-10-01