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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 36 EisbAVArbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

In forceOfficial text

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-11-19