Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 36 EisbAVArbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

En vigueurTexte officiel

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-11-19