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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 25a EisbAVGrundsatzbestimmungen für Bauarbeiten

4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

En vigueurTexte officiel

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.