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Europäisches Übereinkommen über Staatsan · Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

§ 16 Europäisches Übereinkommen über StaatsanBeibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit

Artikel 16

In forceOfficial text

Ein Vertragsstaat darf den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist.