Europäisches Übereinkommen über Staatsan · Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
§ 16 Europäisches Übereinkommen über StaatsanBeibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit
Artikel 16
Ein Vertragsstaat darf den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist.