§ 11 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeits
Artikel 11
Der Arbeitgeber hat nach allgemeinen arbeitsmedizinischen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung einer regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung der Arbeitnehmer, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, sicherzustellen.