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Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeits · Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

§ 12 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeits

Artikel 12

In forceOfficial text

Wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber Arbeiten im selben Bergwerk ausführen, hat der mit der Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber die Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen zu koordinieren und die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Betriebs zu tragen. Dies enthebt einzelne Arbeitgeber nicht von der Verantwortung für die Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen.