Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
§ 59 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseWiederaufnahme des Verfahrens
VIII. Rechtsmittel römisch acht. Rechtsmittel
Die Wiederaufnahme eines durch Schiedsspruch abgeschlossenen Verfahrens ist nicht zulässig.