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Binnenschifffahrtsfondsgesetz · Binnenschifffahrtsfondsgesetz

§ 6 BinnenschifffahrtsfondsgesetzInbetriebnahme von Donauschiffen

Artikel I Artikel römisch eins

In forceOfficial text

Eigentümer und Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 , zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998 ) über Schiffe, die ausschließlich auf der Donau (und deren Nebenflüssen) bis Kelheim fahren, haben die beabsichtigte erstmalige Inbetriebnahme von Schiffskapazitäten auf dem Gebiet der Europäischen Union zwei Monate vorher dem Fonds zu melden. Der Fonds hat diese Meldung an die beteiligten Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiterzuleiten.