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Binnenschifffahrtsfondsgesetz · Binnenschifffahrtsfondsgesetz

§ 7 BinnenschifffahrtsfondsgesetzAuskunftspflicht

Artikel I Artikel römisch eins

In forceOfficial text

Die Eigentümer der Schiffe, die den EU-Kapazitätsbestimmungen sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, haben dem Fonds die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Dies gilt auch für die über diese Schiffe Verfügungsberechtigten.