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Behandlung von Lebensmitteln und Verzehr · Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

§ 11 Behandlung von Lebensmitteln und VerzehrEinfuhr aus Drittstaaten

In forceOfficial text

Die Einfuhr von mit ionisierenden Strahlen behandelten Waren aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist nur zulässig, wenn sie

1. den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,

2. in einer von der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage, welche in die von der Europäischen Gemeinschaft erstellte Liste aufgenommen worden ist, behandelt wurden und

3. von Dokumenten begleitet werden, die Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage sowie die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 enthalten.