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Behandlung von Lebensmitteln und Verzehr · Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

§ 7 Behandlung von Lebensmitteln und Verzehr

In forceOfficial text

(1) Bei der Bestrahlungsanlage ist für jede verwendete Quelle ionisierender Strahlung ein Register zu führen, das für jedes Los der behandelten Ware folgende Angaben enthält:

1. Art und Menge der bestrahlten Ware;

2. Losnummer;

3. Auftraggeber der Strahlenbehandlung;

4. Empfänger der behandelten Ware;

5. Bestrahlungsdatum;

6. das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial;

7. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges gemäß Anhang 1, Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und deren Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind;

8. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.