Spanische Hofreitschule-Gesetz · Spanische Hofreitschule-Gesetz
§ 14 Spanische Hofreitschule-GesetzSicherstellung durch den Bund
Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber
Die Bundesregierung hat die dauerhafte Erhaltung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber zu gewährleisten; davon sind insbesondere betroffen:
1. die dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule;
2. die Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) sowie der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule;
3. die Führung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber.
Amendment history
- In Kraft seit 2025-07-01