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Giftverordnung 2000 · Giftverordnung 2000

§ 1 Giftverordnung 2000Anwendungsbereich

In forceOfficial text

Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß § 35 ChemG 1996):

1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

–

„Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)

–

„Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)

–

„Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),

2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

–

„Giftig bei Verschlucken“ (H301)

–

„Giftig bei Hautkontakt“ (H311)

–

„Giftig bei Einatmen“ (H331)

oder

3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

–

„Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-08-19