Giftverordnung 2000 · Giftverordnung 2000
§ 1 Giftverordnung 2000Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß § 35 ChemG 1996):
1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
–
„Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
–
„Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
–
„Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
–
„Giftig bei Verschlucken“ (H301)
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„Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
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„Giftig bei Einatmen“ (H331)
oder
3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
–
„Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).
Historique des modifications
- In Kraft seit 2016-08-19
Renvoie à
- Giftverordnung 2000 Art. 35