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Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz

§ 12 EntschädigungsfondsgesetzVerfahrens- und Geschäftsordnung

2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Das Antragskomitee erlässt und veröffentlicht eine Verfahrens- und Geschäftsordnung, insbesondere über:

1. die erleichterten Beweisstandards;

2. ein einfaches und beschleunigtes internes Rechtsmittel im Forderungsverfahren;

3. die Zulassung von Beobachtern zu einzelnen Verfahrensabschnitten des Forderungsverfahrens unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit.