Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz
§ 12 EntschädigungsfondsgesetzVerfahrens- und Geschäftsordnung
2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Das Antragskomitee erlässt und veröffentlicht eine Verfahrens- und Geschäftsordnung, insbesondere über:
1. die erleichterten Beweisstandards;
2. ein einfaches und beschleunigtes internes Rechtsmittel im Forderungsverfahren;
3. die Zulassung von Beobachtern zu einzelnen Verfahrensabschnitten des Forderungsverfahrens unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit.