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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

§ 14 Abkommen über die Förderung und den Schu

Verfahrenszusammenlegung

In forceOfficial text

(1) Ein gemäß diesem Artikel errichtetes Gericht für Verfahrenszusammenlegungen wird in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der UNCITRAL eingesetzt und führt seine Verfahren mit Ausnahme der in diesem Teil verfügten Abänderungen gemäß diesen Schiedsregeln durch.

(2) Verfahren werden in folgenden Fällen zusammengelegt:

a) wenn ein Investor für ein Unternehmen in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle einen Anspruch geltend macht und gleichzeitig ein oder mehrere andere Investoren, die an demselben Unternehmen beteiligt sind, ohne dass es unter ihrer Kontrolle steht, infolge derselben behaupteten Verletzungen dieses Abkommens im eigenen Namen Ansprüche geltend machen, oder

b) wenn zwei oder mehrere Ansprüche auf Grund allgemeiner strittiger Rechtsfragen oder Tatfragen dem Schiedsverfahren unterworfen werden.

(3) Das Gericht für Verfahrenszusammenlegungen entscheidet über die Zuständigkeit für die Ansprüche und überprüft diese gemeinsam, sofern es nicht zu der Entscheidung gelangt, dass die Interessen einer Streitpartei dadurch verletzt werden.