§ 11 UMGPflichten des Umweltgutachters
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter
Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6.
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- In Kraft seit 2013-06-19