Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

UMG · Umweltmanagementgesetz

§ 11 UMGPflichten des Umweltgutachters

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter

En vigueurTexte officiel

Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2013-06-19