Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige · Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) § 20 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Territorialer Geltungsbereich In forceOfficial text Dieses Abkommen findet im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anwendung. ← Previous · § 19 Contents § 21 · Next →