Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige · Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) § 20 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Territorialer Geltungsbereich Van krachtOfficiële tekst Dieses Abkommen findet im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anwendung. ← Vorige · § 19 Inhoud § 21 · Volgende →