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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

§ 18 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 18

In forceOfficial text

(1) Ist dem Ersuchen um Überstellung stattgegeben worden, stellen die Vertragsparteien das Einvernehmen über Ort, Zeit und Art der Übergabe her.

(2) Der Urteilsstaat kann die Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung durchzuführen oder eine wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen.