§ 19 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 19
Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaat entstehen.
Artikel 19
Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaat entstehen.