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Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen · Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

§ 4 Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen

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Wird der gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes abgesonderte Betrag von 5 Millionen Schilling nach den Bestimmungen des dort genannten Bundesgesetzes nicht zur Gänze verbraucht, so ist der nicht verbrauchte Betrag gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes aufzuteilen.