Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 64 Gehaltskassengesetz 2002Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds
2. Abschnitt Geschäftsführung
Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die in den §§ 40 und 41 angeführten Aufgaben zu bestreiten.