Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 65 Gehaltskassengesetz 2002Vermögensgebarung
2. Abschnitt Geschäftsführung
(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditunternehmen einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
(2) Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind – ausgenommen § 1 Abs. 3 – die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 , zu beachten.
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- In Kraft seit 2013-08-07