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SanG · Sanitätergesetz

§ 7 SanGAuskunftspflicht

2. Abschnitt Pflichten des Sanitäters

In forceOfficial text

(1) Sanitäter haben

1. den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,

2. deren gesetzlichen Vertretern oder

3. Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.