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SanG · Sanitätergesetz

§ 8 SanGSanitätsdienst – Allgemein

3. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters

In forceOfficial text

Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der

1. qualifizierten Ersten Hilfe,

2. Sanitätshilfe und

3. Rettungstechnik,

einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.