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SanG · Sanitätergesetz

§ 8 SanGSanitätsdienst – Allgemein

3. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters

Van krachtOfficiële tekst

Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der

1. qualifizierten Ersten Hilfe,

2. Sanitätshilfe und

3. Rettungstechnik,

einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.