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MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung

§ 12 MeldeVMitteilungen an den Bundesminister für Inneres

In forceOfficial text

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,

2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder

3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-05-25