MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 12 MeldeVMitteilungen an den Bundesminister für Inneres
Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,
2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-05-25