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MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung

§ 3 MeldeVZuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

In forceOfficial text

(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.

(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-05-25