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MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung

§ 6 MeldeVAntrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung

In forceOfficial text

(1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2019-03-01