MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 5a MeldeVZeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen
Der gemäß § 16 Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026.