Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherhe · Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 1 Geschäftsordnung des Nationalen SicherheEinberufung

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

In forceOfficial text

(1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-05-14